Schlichtungsbehörde Gleichstellung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (Art. 319 ff. OR), die gestützt auf das eidgenössische Gleichstellungsgesetz Ansprüche erheben wollen, können vor Klageeinreichung ein Schlichtungsverfahren durchführen (Art. 197 ZPO). Sie können aber auch darauf verzichten (Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO).

Verfahren

Zuständig für den ganzen Kanton ist die Schlichtungsbehörde Gleichstellung mit Sitz beim Arbeitsgericht, sofern nicht in einem Gesamtarbeitsvertrag eine andere Schlichtungsstelle vorgesehen ist.

Die Schlichtungsbehörde setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und zwei Richterinnen oder Richtern des Arbeitsgerichts als Vorsitzende sowie einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite des öffentlichen und privaten Bereichs. Die Geschlechter müssen ebenfalls paritätisch vertreten sein (Art. 200 Abs. 2 ZPO).

Die Schlichtungsbehörde versucht in einer formlosen Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Endet der Schlichtungsversuch ohne Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung. Innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung der Klagebewilligung ist die Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Parteikosten werden nicht vergütet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Fachstelle Gesellschaftsfragen, Bereich Gleichstellung von Frau und Mann

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