Sobald der Entwurf des Nachlassvertrags erstellt ist, beruft die Sachwalterin oder der Sachwalter eine Gläubigerversammlung ein (Art. 301 Abs. 1 SchKG). Den versammelten Gläubigerinnen und Gläubigern wird der Vertragsentwurf zur unterschriftlichen Genehmigung vorgelegt (Art. 302 Abs. 3 SchKG).
Der Nachlassvertrag ist angenommen (Art. 305 Abs. 1 SchKG):
- bei Zustimmung der Mehrheit der Gläubigerinnen und Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags der Forderungen vertreten, oder
- bei Zustimmung eines Viertels der Gläubigerinnen und Gläubiger, die zugleich mindestens drei Viertel des Gesamtbetrags der Forderungen vertreten.
Gewisse Forderungen (z.B. privilegierte Forderungen nach Art. 219 Abs. 4 SchKG oder Forderungen der Ehegattin oder des Ehegatten) werden nicht mitgerechnet (Art. 305 Abs. 2 und 3 SchKG).
Vor Ablauf der Stundung erstattet die Sachwalterin oder der Sachwalter dem Nachlassgericht Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrags (Art. 304 Abs. 1 SchKG).