Das Nachlassverfahren wird mit einem begründeten Gesuch der Schuldnerin oder des Schuldners um Nachlassstundung eingeleitet. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Gerichtsbezirk die Schuldnerin oder der Schuldner ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz hat (Art. 46 Abs. 1 und 2 SchKG). Dem Gesuch sind folgende Urkunden beizulegen (Art. 293 lit. a SchKG):
- eine aktuelle Bilanz,
- eine Erfolgsrechnung,
- eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage der Schuldnerin oder des Schuldners ersichtlich ist,
- ein provisorischer Sanierungsplan.
Nach Eingang des Gesuchs bewilligt das Nachlassgericht unverzüglich eine provisorische Stundung für längstens vier Monate (Art. 293a Abs. 1 und 2 SchKG). Es fordert die Schuldnerin oder den Schuldner auf, die Kosten des Nachlassverfahrens vorzuschiessen, und kann zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags eine Sachwalterin, einen Sachwalter oder mehrere Sachwalterinnen und Sachwalter einsetzen (Art. 293b SchKG). In begründeten Fällen kann auf Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners bis zur Beendigung der provisorischen Stundung auf die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden, sofern der Schutz Dritter gewährleistet ist (Art. 293c Abs. 2 SchKG). Die provisorische Stundung hat die gleichen Wirkungen wie die definitive (Art. 293c Abs. 1 SchKG). Sie bewirkt u.a. ein Betreibungsverbot. Davon ausgenommen sind lediglich grundpfandgesicherte Forderungen (Art. 297 Abs. 1 SchKG). Dies ermöglicht es, das Zustimmungsverfahren ohne Betreibungsdruck vorzubereiten und durchzuführen.
Besteht bereits bei Gesuchseinreichung offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags oder ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass keine solche Aussicht besteht, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs über die Schuldnerin oder den Schuldner (Art. 293a Abs. 3 und Art. 294 Abs. 3 SchKG).
Zeigt sich stattdessen während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate (Art. 294 Abs. 1 SchKG). Es ernennt oder bestätigt eine Sachwalterin, einen Sachwalter oder mehrere Sachwalterinnen und Sachwalter (Art. 295 Abs. 1 SchKG). Die Bewilligung der Stundung wird durch das Nachlassgericht öffentlich bekannt gemacht und dem Betreibungs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt (Art. 296 SchKG).
Die Sachwalterin oder der Sachwalter überwacht die Handlungen der Schuldnerin oder des Schuldners und trifft die nötigen Vorbereitungen für das Zustimmungsverfahren (Inventarisierung und Schätzung des Schuldnervermögens, Schuldenruf und Zusammenstellung der Eingaben, Verhandlungen mit den Gläubigerinnen und Gläubigern, Entwurf des Nachlassvertrags etc.). Das Nachlassgericht kann ihr bzw. ihm auch Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse übertragen (Art. 295 Abs. 2 und Art. 298 ff. SchKG).