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Das Kantonsgericht Luzern verurteilt einen Beschuldigten im Zusammenhang mit drei unbewilligten Kundgebungen unter anderem wegen mehrfacher Nötigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen.
Der Beschuldigte wirkte an drei unbewilligten Demonstrationen in der Stadt Luzern mit. Bei zwei Veranstaltungen begab sich der Kundgebungszug auf die Fahrbahn und blockierte dadurch den Verkehr. Das Bezirksgericht Luzern sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 28. November 2022 wegen mehrfacher Nötigung schuldig. Anlässlich des Bundesratsbesuchs im Verkehrshaus Luzern vom 13. Oktober 2021 hinderte der Beschuldigte ein Polizeifahrzeug an der Wegfahrt, was das Bezirksgericht als Hinderung einer Amtshandlung qualifizierte. Das Bezirksgericht Luzern sprach den Beschuldigten zudem wegen Nichttragens einer Hygienemaske am Bahnhof, Missachtens von Anweisungen der Transportpolizei, Störung des Polizeidienstes und mehrfacher Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration schuldig.
Das Kantonsgericht bestätigt mit Urteil vom 6. September 2023 den Schuldspruch des Bezirksgerichts. Es bestraft den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und spricht eine Busse aus. Der Beschuldigte trägt zudem die Verfahrenskosten.
Dieses Urteil liegt erst im Dispositiv vor und ist nicht rechtskräftig. Es wird ein begründetes Urteil mit Rechtsmittelbelehrung erstellt. Das begründete Urteil kann mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden.
Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass zwei Anbieterinnen zu Unrecht aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen wurden. Der Zuschlag muss daher neu erteilt werden.
Im Oktober 2022 schrieb die Stadt Luzern die Baumeisterarbeiten an der Bahnhofstrasse im Kantonsblatt aus. Ende November 2022 wurde der Baubeginn mittels Publikation im Kantonsblatt vom 1. Mai 2023 auf den 3. Oktober 2023 verschoben. Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 erteilte die Stadt Luzern den Zuschlag an einen Anbieter. Zwei weitere Anbieterinnen wurden aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Sie hätten nicht nachgewiesen, dass das Schlüsselpersonal für die Ausführung der Arbeiten im vorgesehenen Terminrahmen verfügbar sei, so die Begründung. Die zwei ausgeschlossenen Anbieterinnen erhoben beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Stadt Luzern.
Anbieterinnen können aus wichtigen Gründen vom Verfahren ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn eine Anbieterin die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt. Die Eignungskriterien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren. Bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums muss ein Ausschluss die Folge sein, ausser wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss unverhältnismässig wäre.
Die Beschwerdeführerinnen haben im Vergabeverfahren schriftlich bestätigt, dass das Schlüsselpersonal verfügbar sei, im zusätzlich eingereichten Bauprogramm jedoch die falschen Daten betreffend Bauausführung aufgeführt. Soweit die Vergabebehörde an der Verfügbarkeit Zweifel hatte, wäre sie berechtigt und verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen und den Sachverhalt zu klären. Der direkte Ausschluss aus dem Vergabeverfahren erweist sich daher als unverhältnismässig.
Das Kantonsgericht heisst die beiden Beschwerden daher gut und hebt die Ausschluss- und die Zuschlagsverfügung der Stadt Luzern auf. Es weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Dieses Urteil ist nicht rechtkräftig. Es kann innert 30 Tagen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.