Die Aufsichtsbehörde ist eine vom Kantonsgericht gewählte Kommission. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, darunter wenigstens zwei Anwältinnen oder Anwälte und ein Mitglied des Kantonsgerichts, sowie aus Ersatzmitgliedern. Das Kantonsgericht bezeichnet die Aktuare aus der Mitte seiner Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
Die Aufsichtsbehörde führt das kantonale Anwaltsregister nach Art. 5 Abs. 3 BGFA sowie die öffentliche Liste nach Art. 28 Abs. 1 BGFA. Sie entscheidet über die Einträge und die Löschungen. Des Weiteren entscheidet sie über die Befreiung vom Berufsgeheimnis. Sie ahndet Verletzungen der Berufsregeln nach Art. 12 BGFA und kann den Anwälten Weisungen erteilen und sie mit Disziplinarmassnahmen belegen.
Die Aufsichtsbehörde handelt je nach Zuständigkeitsordnung als Gesamtbehörde in Fünferbesetzung, als Ausschuss in Dreierbesetzung oder durch das Präsidium.
Mitglieder der Aufsichtsbehörde