Das Eheleben ist mit Problemen und Streitigkeiten derart belastet, dass die Fortführung der Ehe für einen oder beide Ehegatten keinen Sinn mehr macht. Unabhängig davon, ob die Ehegatten bereits getrennt voneinander leben, will mindestens einer von ihnen die Ehe durch Scheidung auflösen.
Was muss geregelt werden?
Bei einer Scheidung ist zu regeln, bei welchem Elternteil die gemeinsamen minderjährigen Kinder in Zukunft leben, wer allenfalls wem und wie viel Unterhalt zu bezahlen hat und wie das vorhandene Vermögen unter den Ehegatten aufzuteilen ist. Schliesslich ist eine Regelung über die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben (2. Säule) zu treffen (Art. 119 ff. ZGB).
Wie gehe ich vor?
(siehe auch Vorgehen)
Es ist zu unterscheiden, ob beide Ehegatten oder nur einer scheiden will:
- Wollen beide Ehegatten scheiden, kann die Ehe auf gemeinsames Begehren aufgelöst werden (Art. 111 f. ZGB).
- Will nur ein Ehegatte scheiden, müssen die Parteien entweder bereits seit zwei Jahren voneinander getrennt leben oder muss dem scheidungswilligen Ehegatten die Fortführung der Ehe unzumutbar sein (Art. 114 f. ZGB). Ist das eine oder das andere der Fall, kann er die Scheidungsklage einreichen.
Das gemeinsame Scheidungsbegehren oder die Scheidungsklage ist zusammen mit den verlangten Urkunden und allfälligen Beweismitteln an das Gericht am Wohnsitz der Ehefrau oder des Ehemannes zu schicken (Art. 23 ZPO).
Was kostet eine Scheidung vor Gericht?
(siehe Gerichtskosten)