Es ist danach zu unterscheiden, ob bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist, d.h. ob Leistungen der Pensionskasse (IV-Rente, Altersrente) bezogen werden, oder nicht.
Vor Eintritt eines Vorsorgefalls
Hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben
Ist einer oder sind beide Ehegatten einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Pensionskassenguthabens (Freizügigkeitsleistung) des anderen Ehegatten, das während der Ehe erworben wurde.
Zunächst ist das während der Ehe erworbene Guthaben (Heiratsdatum bis zur mutmasslichen Rechtskraft der Ehescheidung, dem sog. Stichtag) zu ermitteln.
Hierzu ist bei der Pensionskasse ein Auszug über die während der Ehe (Heiratsdatum bis Stichtag) erworbenen Freizügigkeitsleistungen einzuholen. Falls während der Ehe zu verschiedenen Arbeitgebern ein Anstellungsverhältnis bestanden hat, ist bei jedem Arbeitgeber bzw. bei dessen Pensionskasse ein Auszug anzufordern.
Verzicht
In gewissen Schranken ist der Verzicht auf eine hälftige Teilung möglich, jedoch nur dann, wenn beide Ehegatten eine genügende Altersvorsorge vorweisen können.
Nach Eintritt eines Vorsorgefalls
Kann die hälftige Teilung nicht mehr vorgenommen werden, weil bei einem oder beiden Ehegatten bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist oder andere Gründe die hälftige Teilung verhindern, ist zu prüfen, ob eine angemessene Entschädigung geschuldet ist.