Was kostet ein Verfahren vor Gericht?

(siehe auch Kosten im Zivilprozess)

Kostenrahmen

Die Kosten vor Gericht richten sich nach der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung). Für das Scheidungsverfahren gibt § 8 der Justiz-Kostenverordnung einen Kostenrahmen vor. Innerhalb dieses Kostenrahmens werden die tatsächlichen Kosten je nach Aufwand und güterrechtlichen Forderungen festgesetzt.

Bei Eingang des Gesuchs/der Klage verlangt das Gericht zunächst einen Gerichtskostenvorschuss.

   Kostenvorschuss
 Gemeinsames Scheidungsbegehren und vollständige Einigung  Fr.   1'600.--   bis   2'500.-- 
 Gemeinsames Scheidungsbegehren mit Teileinigung / ohne Einigung    Fr.    ab   2'500.--
 Scheidungsklage  Fr.    ab  3'000.--
 Massnahmengesuch  Fr.  1'200.--  bis   2'500.--

Werden güterrechtliche Ansprüche von über Fr. 100'000.-- geltend gemacht, kommen die Ansätze von § 5 Abs. 2 lit. c - h und § 7 Abs. 2 lit. b der Justiz-Kostenverordnung zur Anwendung.

Unentgeltliche Rechtspflege

Kann der Gerichtskostenvorschuss mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht bezahlt werden, kann dem Gericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werden.

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