(siehe auch Kosten im Zivilprozess)
Kostenrahmen
Die Kosten vor Gericht richten sich nach der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung). Für das Scheidungsverfahren gibt § 8 der Justiz-Kostenverordnung einen Kostenrahmen vor. Innerhalb dieses Kostenrahmens werden die tatsächlichen Kosten je nach Aufwand und güterrechtlichen Forderungen festgesetzt.
Bei Eingang des Gesuchs/der Klage verlangt das Gericht zunächst einen Gerichtskostenvorschuss.
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Kostenvorschuss |
Gemeinsames Scheidungsbegehren und vollständige Einigung |
Fr. |
1'600.-- |
bis |
2'500.-- |
Gemeinsames Scheidungsbegehren mit Teileinigung / ohne Einigung |
Fr. |
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ab |
2'500.-- |
Scheidungsklage |
Fr. |
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ab |
3'000.-- |
Massnahmengesuch |
Fr. |
1'200.-- |
bis |
2'500.-- |
Werden güterrechtliche Ansprüche von über Fr. 100'000.-- geltend gemacht, kommen die Ansätze von § 5 Abs. 2 lit. c - h und § 7 Abs. 2 lit. b der Justiz-Kostenverordnung zur Anwendung.
Unentgeltliche Rechtspflege
Kann der Gerichtskostenvorschuss mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht bezahlt werden, kann dem Gericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werden.