Das Konkursgericht ordnet das summarische Konkursverfahren an:
- wenn das Konkursamt feststellt, dass die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens mit dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte voraussichtlich nicht gedeckt werden können oder
- wenn die Verhältnisse einfach sind (Art. 231 Abs. 1 SchKG).
Das summarische Konkursverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es einfach, rasch und weitgehend formlos ist. Vor allem aber ist es kostensparend, was sich für die Gläubigerinnen und Gläubiger im Ergebnis positiv auswirkt.
In der Praxis wird der Grossteil der Konkurse im summarischen Verfahren abgewickelt. Grundsätzlich wird dieses zwar ebenfalls nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt. Die Verfahrensleitung liegt jedoch ganz in den Händen des Konkursamts. Im Übrigen bestehen gegenüber dem ordentlichen Verfahren weitere Abweichungen, die der Beschleunigung des Verfahrens dienen. So finden in der Regel keine Gläubigerversammlungen statt (Art. 231 Abs. 3 SchKG).