Gerichte

Konkursverfahren

Nach der Eröffnung des Konkurses durch das Konkursgericht gehen die Akten zur Durchführung des Konkursverfahrens an das zuständige Konkursamt.

Verfahrensablauf

Das Verfahren durchläuft folgende Stadien:

Bestimmung des Konkursverfahrens

Das Konkursamt nimmt zunächst ein Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen auf. Ferner trifft es die zur Sicherung des Vermögens erforderlichen Massnahmen (Art. 221 SchKG). Zeigt sich, dass die Konkursmasse ausreicht, um zumindest die Kosten für ein summarisches Konkursverfahren (ca. Fr. 4'000.--) zu decken, prüft das Konkursamt, ob das ordentliche Konkursverfahren durchzuführen ist oder ob dem Konkursgericht ein Antrag auf Durchführung des summarischen Konkursverfahrens zu stellen ist.

Einstellung mangels Aktiven

Reicht die Konkursmasse nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Konkursverfahren zu decken und ist keine Gläubigerin und kein Gläubiger bereit, einen entsprechenden Vorschuss zu leisten, verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamts die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 Abs. 1 und 2 SchKG). Anschliessend kann die Schuldnerin oder der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf (Art. 230 Abs. 4 SchKG). Die Einrede mangelnden neuen Vermögens ist in diesem Fall nicht möglich.

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