Ordentliches Konkursverfahren

Reicht die Konkursmasse aus, um die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens zu decken, macht das Konkursamt die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt und fordert die Gläubigerinnen und Gläubiger auf, ihre Ansprüche innert eines Monats einzugeben. Ebenso fordert es die Schuldnerinnen und Schuldner der konkursiten Person sowie Besitzerinnen und Besitzer von Sachen der konkursiten Person auf, sich zu melden. Gleichzeitig publiziert es die Einladung zur ersten Gläubigerversammlung (Art. 232 SchKG).

Verwaltung der Konkursmasse und Abklärung von Drittansprüchen

Die erste Gläubigerversammlung wird von einer Konkursbeamtin oder einem Konkursbeamten geleitet (Art. 235 Abs. 1 SchKG). Die Versammlung entscheidet unter anderem, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen will (Art. 237 Abs. 2 SchKG). Ferner fasst sie über Fragen Beschluss, deren Erledigung keinen Aufschub duldet (Art. 238 SchKG).

Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen und die Masse vor Gericht zu vertreten (Art. 240 Abs. 1 SchKG).

Ermittlung der eingegebenen Konkursforderungen und Entscheid über deren Anerkennung oder Abweisung (Kollokation)

Nach Ablauf der einmonatigen Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) prüft die Konkursverwaltung die von den Gläubigerinnen und Gläubigern eingegebenen Forderungen und entscheidet über deren Anerkennung (Art. 244 f. SchKG). Sodann erstellt sie den sog. Kollokationsplan, d.h. den Plan mit der Rangordnung der Gläubigerinnen und Gläubiger (Art. 247 SchKG). Im Kollokationsplan werden auch die abgewiesenen Forderungen vorgemerkt (Art. 248 SchKG). Der Plan wird beim Konkursamt zur Einsicht aufgelegt, wobei die Auflage öffentlich bekannt gemacht wird (Art. 249 Abs. 1 und 2 SchKG). Gläubigerinnen und Gläubiger, die den Kollokationsplan anfechten wollen, können innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage beim Bezirksgericht, in dessen Kreis der Konkursort liegt, eine sogenannte Kollokationsklage einreichen (Art. 250 Abs. 1 und 2 SchKG).

Verwertung des Konkurssubstrats und Verteilung des Erlöses

Nach der Auflage des Kollokationsplans findet die zweite Gläubigerversammlung statt (Art. 252 Abs. 1 SchKG). Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und ordnet alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an (Art. 253 Abs. 2 SchKG).

Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden öffentlich versteigert oder, falls die Gläubigerinnen und Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft (Art. 256 Abs. 1 SchKG). Nachdem der Erlös der ganzen Konkursmasse eingegangen und der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf und legt sie während zehn Tagen beim Konkursamt auf (Art. 261 Abs. 1 und Art. 263 Abs. 1 SchKG). Nach Ablauf der Auflagefrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung (Art. 264 Abs. 1 SchKG).

Jede Gläubigerin und jeder Gläubiger erhält für den ungedeckt gebliebenen Teil ihrer bzw. seiner Forderung einen Verlustschein. Hat die Schuldnerin oder der Schuldner die betreffende Forderung anerkannt, gilt der Verlustschein als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 SchKG (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Gestützt auf den Verlustschein kann jedoch nur dann eine neue Betreibung eingeleitet werden, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Andernfalls kann sie bzw. er der Betreibung die Einrede des mangelnden neuen Vermögens entgegensetzen (Art. 265a Abs. 1 SchKG).

Schlussdekret

Nach der Verteilung des Erlöses legt die Konkursverwaltung dem Konkursgericht den Schlussbericht vor (Art. 268 Abs. 1 SchKG). Wurde das Konkursverfahren vollständig durchgeführt, erlässt dieses das Schlussdekret und erklärt das Verfahren für geschlossen (Art. 268 Abs. 2 SchKG).