Was sind Betreibungskosten?
Betreibungskosten sind die Gebühren, Entschädigungen und Honorare von Behörden, Gerichten und anderen Zwangsvollstreckungsorganen, die im Rahmen eines SchKG-Verfahrens anfallen. Dazu gehören insbesondere die Kosten des Zahlungsbefehls, der Pfändung, der Verwertung und der Verteilung sowie die Kosten sämtlicher vom Betreibungs- oder Konkursamt erlassenen Anzeigen, Publikationen und Mitteilungen. Ebenso zählen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens, der Konkurseröffnung und des Nachlassverfahrens dazu.
Wer trägt die Kosten?
Die Betreibungskosten sind grundsätzlich von der Schuldnerin oder dem Schuldner zu tragen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Kann sich die Schuldnerin oder der Schuldner der Betreibung jedoch erfolgreich widersetzen, gehen die Kosten zu Lasten der Gläubigerin oder des Gläubigers. Die Gläubigerin oder der Gläubiger trägt auch insofern ein Kostenrisiko, als sie bzw. er sämtliche Betreibungskosten vorzuschiessen hat (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Im Gegenzug ist sie bzw. er berechtigt, von den Zahlungen der Schuldnerin oder des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Bei einer erfolgreichen Betreibung werden demnach die Kosten von Gesetzes wegen zur Schuld geschlagen. Bleibt die Betreibung dagegen ohne Erfolg, erhält die Gläubigerin oder der Gläubiger – sofern sie bzw. er die Betreibung zu Ende führt – bloss einen Verlustschein für das vorgeschossene Kapital.
Wie hoch sind die Kosten?
Die Höhe der jeweiligen Gebühren und Entschädigungen ergibt sich aus der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG): Neben den allgemeinen Bestimmungen, die für alle SchKG-Bereiche gelten (Art. 1-15), finden sich in der Gebührenverordnung die detaillierten Gebühren des Betreibungsamts (Art. 16-42), des Konkursamts (Art. 43-47) und der Gerichte (Art. 48-62).
In einigen wichtigen Bereichen dient der Streitwert als Grundlage zur Bemessung der Gebühr. Vom Streitwert abhängig sind insbesondere die Gebühr für den Erlass eines Zahlungsbefehls (Art. 16 GebV SchKG), die Gerichtsgebühr für das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 48 GebV SchKG) sowie die Gebühr für den Vollzug der Pfändung (Art. 20 GebV SchKG) und für die Verwertung (Art. 30 GebV SchKG). Wie erwähnt, hat die Gläubigerin oder der Gläubiger die entsprechenden Gebühren vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 2 SchKG).
Für die Konkurseröffnung und die Durchführung eines Nachlassverfahrens bedarf es ebenfalls eines Vorschusses. Im Kanton Luzern gelten folgende Vorschusstarife:
Parteientschädigung (Anwaltskosten)
In betreibungsrechtlichen Summarsachen kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zusprechen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 ZPO). Zu den betreibungsrechtlichen Summarsachen zählen u.a. die Verfahren vor dem Rechtsöffnungs-, dem Konkurs-, dem Arrest- und dem Nachlassgericht (Art. 251 ZPO).
Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach den §§ 2 und 29 ff. der Justiz-Kostenverordnung.