Das Nachlassverfahren ist relativ aufwändig und starr. Zudem wird es öffentlich bekannt gemacht, was sowohl den Interessen der Schuldnerin oder des Schuldners als auch denjenigen der Gläubigerinnen und Gläubiger zuwiderlaufen kann. Die einvernehmliche private Schuldenbereinigung kann deshalb eine sinnvolle Alternative sein. Sie bietet der Schuldnerin oder dem Schuldner die Möglichkeit, unter Einräumung einer Stundung von drei Monaten mit den Gläubigerinnen und Gläubigern eine Vereinbarung über die Tilgung der bestehenden Schulden abzuschliessen. Allerdings steht sie nur denjenigen Schuldnerinnen und Schuldnern zur Verfügung, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen (Art. 333 Abs. 1 SchKG). In Betracht kommen beispielsweise verschuldete Konsumentinnen, Konsumenten oder Privathaushalte, aber auch Inhaberinnen und Inhaber kleiner Betriebe, die nicht im Handelsregister eingetragen sind.
Wer eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung anstrebt, hat beim Bezirksgericht, in dessen Gerichtsbezirk sie bzw. er wohnt, ein entsprechendes Gesuch einzureichen (Art. 333 Abs. 1 SchKG). Darin hat die Schuldnerin oder der Schuldner ihre bzw. seine Schulden (Gläubigerliste) und ihre bzw. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse detailliert darzulegen (Art. 333 Abs. 2 SchKG). Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern nicht von vornherein ausgeschlossen und sind die Verfahrenskosten sichergestellt, gewährt das Gericht ihr bzw. ihm eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt eine Sachwalterin oder einen Sachwalter (Art. 334 Abs. 1 SchKG).
In der Gerichtspraxis des Kantons Luzern (LGVE 1999 I Nr. 45) wird angenommen, dass regelmässig dann Aussicht auf eine private Schuldenbereinigung besteht, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner in der Lage ist, in drei Jahren mit dem pro Monat berechneten Überschuss über dem Existenzminimum die Hälfte ihrer bzw. seiner Schulden zu tilgen. Dabei werden zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum 20 % des Grundbetrags und die laufenden Steuerschulden hinzugezählt (LGVE 2009 I Nr. 42).
Die Stundung soll es der Schuldnerin oder dem Schuldner ermöglichen, mit ihren bzw. seinen Gläubigerinnen und Gläubigern ohne Betreibungsdruck eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Die Sachwalterin oder der Sachwalter unterstützt sie bzw. ihn dabei und führt mit den Gläubigerinnen und Gläubigern die Verhandlungen über den Vorschlag. Die Schuldnerin oder der Schuldner kann den Gläubigerinnen und Gläubigern beispielsweise die Bezahlung einer Dividende, also eines prozentual bestimmten Teils der Forderungen, offerieren. Sie bzw. er kann die Gläubigerinnen und Gläubiger aber auch um eine (verlängerte) Stundung der Forderungen oder um andere Zahlungs- oder Zinserleichterungen ersuchen (Art. 335 SchKG).
Die private Schuldenbereinigung entspricht einem aussergerichtlichen Vergleich. Sie bedarf keiner gerichtlichen Bestätigung. Im Gegensatz zum Nachlassvertrag ist sie jedoch nur für die zustimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger verbindlich. Den nicht zustimmenden ist es daher weiterhin unbenommen, ihre Forderungen im vollen Umfang – gegebenenfalls mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung – geltend zu machen.
Kommt die private Schuldenbereinigung zustande, kann das Gericht der Sachwalterin oder dem Sachwalter den Auftrag erteilen, die Schuldnerin oder den Schuldner bei der Erfüllung der Vereinbarung zu überwachen (Art. 335 Abs. 3 SchKG). Kommt sie nicht zustande, kann die Schuldnerin oder der Schuldner die Eröffnung des Privatkonkurses oder die Durchführung eines Nachlassverfahrens beantragen.