Ein Konkurs kann neben Unannehmlichkeiten wie dem Verlust der Verfügungsmacht über das Vermögen, der Blossstellung durch die gesetzlich vorgesehene Publikation oder der Verminderung der Kreditwürdigkeit auch Erleichterungen mit sich bringen. So fallen für Privatpersonen Lohnpfändungen dahin und auch die Pflicht zur Verzinsung der Schulden wird hinfällig. Im Weiteren kann nach Durchführung eines Konkurses einer neuen Betreibung die Einrede des mangelnden neuen Vermögens entgegengehalten werden. Vor diesem Hintergrund kann die Konkurseröffnung durchaus im Interesse der Schuldnerin oder des Schuldners liegen. Das Gesetz sieht denn auch vor, dass eine Schuldnerin oder ein Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen kann, indem sie bzw. er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG).
Voraussetzungen
Um Rechtsmissbräuche zu Lasten der Gläubigerinnen und Gläubiger zu vermeiden, bedarf es zur Konkurseröffnung einer gerichtlichen Bewilligung. Das Gericht hat insbesondere zu prüfen, ob keine Aussicht auf eine private Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). In der Gerichtspraxis des Kantons Luzern wird angenommen, dass regelmässig dann Aussicht auf eine private Schuldenbereinigung besteht, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner in der Lage ist, in drei Jahren mit dem pro Monat berechneten Überschuss über dem Existenzminimum die Hälfte ihrer bzw. seiner Schulden zu tilgen (LGVE 1999 I Nr. 45). Dabei werden zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum 20 % des Grundbetrags und die laufenden Steuerschulden hinzugezählt (LGVE 2009 I Nr. 42).
Verfahren
Die Schuldnerin oder der Schuldner, die bzw. der einen Privatkonkurs anstrebt, hat beim Bezirksgericht, in dessen Gerichtskreis sie bzw. er wohnt, eine Insolvenzerklärung einzureichen. Dem Gesuch sind folgende Urkunden beizulegen:
- Verzeichnis der aktuellen Schulden
- Belege über das aktuelle Vermögen (Postkonto- und/oder Bankkonto-Auszüge etc.)
- Belege über die aktuellen Einkünfte (Arbeitslohn, AHV-/IV-Renten, Ergänzungsleistungen etc.)
- Belege über die aktuellen Auslagen (Mietkosten, Krankenkassenprämien, Steuern etc.)
Nach Eingang des Gesuchs wird die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung des Kostenvorschusses aufgefordert. Dieser beträgt zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 5'000.--. Ist der Vorschuss geleistet und liegen die erforderlichen Beweisurkunden vor, hat die Schuldnerin oder der Schuldner in der Regel für eine kurze Befragung vor Gericht zu erscheinen. Zeigt sich, dass die Voraussetzungen für den Privatkonkurs erfüllt sind, wird dieser eröffnet. Andernfalls wird das Konkursbegehren abgewiesen oder es wird im Hinblick auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung ein Verfahren nach Art. 333 ff. SchKG eröffnet.