Die Betreibungsämter führen die Betreibungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) durch.
Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis. Zwei oder mehrere Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungsrats zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen. Die Betreibungsbeamten und ihre Stellvertreter werden von den Gemeinderäten der jeweiligen Gemeinden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Das Bezirksgericht ist untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter seines Kreises. Obere kantonale Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht.