Das Kantonsgericht ist die oberste gerichtliche Behörde des Kantons Luzern. Das Kantonsgericht leitet die Gerichtsverwaltung. Es übt die Aufsicht über die kantonalen Gerichte und über die ihm unterstellten Justizbehörden aus.
Die 24 Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter werden vom Kantonsrat gewählt. Auf Vorschlag des Kantonsgerichts wählt der Kantonsrat einen Präsidenten oder eine Präsidentin und einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin.
Die Vereinigung aller Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter bildet das Gesamtgericht. Das Gesamtgericht nimmt die Konstituierung des Kantonsgerichts vor. Zudem erlässt das Gesamtgericht jene Verordnungen, welche in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts fallen.
Rechtsprechung
Das Kantonsgericht besteht aus vier Abteilungen, denen je bestimmte Rechtsgebiete zugewiesen sind. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident leitet die Abteilung in personeller und organisatorischer Hinsicht. In der Regel fällen drei Richterinnen oder Richter der zuständigen Abteilung einen Entscheid. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber redigiert den Entscheid und hat beratende Stimme.
Gerichtsverwaltung
Der Präsident des Kantonsgerichts bildet mit dem Vizepräsidenten die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts. Der Generalsekretär wirkt mit beratender Stimme mit. Die Geschäftsleitung erfüllt alle Führungsaufgaben. Sie besorgt die Geschäfte der Gerichtsverwaltung, die dem Kantonsgericht zugewiesen sind.
Bei Stimmengleichheit wird die Geschäftsleitung um ein Mitglied des Gesamtgerichts erweitert.
Aufsicht
Das Kantonsgericht beaufsichtigt die Schlichtungsbehörden, die erstinstanzlichen Gerichte , die Grundbuchämter und die Konkursämter. Die Aufsicht über die Anwälte und die Urkundspersonen üben vom Kantonsgericht gewählte Kommissionen aus.