Kantonsgericht

Das Kantonsgericht ist die oberste gerichtliche Behörde des Kantons Luzern. Das Kantonsgericht leitet die Gerichtsverwaltung. Es übt die Aufsicht über die kantonalen Gerichte und über die ihm unterstellten Justizbehörden aus.

Die 24 Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter werden vom Kantonsrat gewählt. Auf Vorschlag des Kantonsgerichts wählt der Kantonsrat einen Präsidenten oder eine Präsidentin und einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin.

Die Vereinigung aller Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter bildet das Gesamtgericht. Das Gesamtgericht nimmt die Konstituierung des Kantonsgerichts vor. Zudem erlässt das Gesamtgericht jene Verordnungen, welche in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts fallen.

Rechtsprechung

Das Kantonsgericht besteht aus vier Abteilungen, denen je bestimmte Rechtsgebiete zugewiesen sind. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident leitet die Abteilung in personeller und organisatorischer Hinsicht. In der Regel fällen drei Richterinnen oder Richter der zuständigen Abteilung einen Entscheid. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber redigiert den Entscheid und hat beratende Stimme.

Gerichtsverwaltung

Der Präsident des Kantonsgerichts bildet mit dem Vizepräsidenten die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts. Der Generalsekretär wirkt mit beratender Stimme mit. Die Geschäftsleitung erfüllt alle Führungsaufgaben. Sie besorgt die Geschäfte der Gerichtsverwaltung, die dem Kantonsgericht zugewiesen sind.

Bei Stimmengleichheit wird die Geschäftsleitung um ein Mitglied des Gesamtgerichts erweitert.

Aufsicht

Das Kantonsgericht beaufsichtigt die Schlichtungsbehörden, die erstinstanzlichen Gerichte , die Grundbuchämter und die Konkursämter. Die Aufsicht über die Anwälte und die Urkundspersonen üben vom Kantonsgericht gewählte Kommissionen aus.

 

Aufgaben und Zuständigkeiten

  • Geschäftsleitung

    Die Geschäftsleitung nimmt zentrale Führungsaufgaben wahr und besorgt die Gerichtsverwaltung. Sie ist beispielsweise zuständig für die Berichterstattung gegenüber dem Kantonsrat, für den Leistungsauftrag und die Überwachung seiner Erfüllung, Dienst- und Fachaufsicht über die unterstellten Gerichte und Schlichtungsbehörden und für zahlreiche personalrechtliche Entscheide (Wahl von Gerichtsschreibern und deren Zuteilung zu den Abteilungen, Wahl der Informationsbeauftragten, Wahl und Festsetzung der Besoldung der Grundbuchverwalter usw.). 

    Präsident und Vizepräsident des Kantonsgerichts bilden die Geschäftsleitung. Bei Stimmenparität erweitert sich die Geschäftsleitung um ein weiteres Mitglied des Gesamtgerichts.

  • Generalsekretariat

    Der Generalsekretär bereitet die dem Präsidium des Kantonsgerichts, der Geschäftsleitung sowie dem Gesamtgericht obliegenden Geschäfte vor und setzt deren Beschlüsse und Weisungen um. Des Weiteren führt er die zentralen Dienste (Bibliotheken, Finanz- und Rechnungswesen, Kanzlei, Organisation und Informatik der Gerichte, Weibeldienst) und sorgt für deren effizienten Einsatz.

    Der Generalsekretär untersteht der Geschäftsleitung und wird durch eine Stellvertreterin sowie - in administrativen Belangen - durch eine Assistentin unterstützt. Der Generalsekretär hat beratende Stimme in der Geschäftsleitung und verfügt über ein eigenes Antragsrecht.

  • 1. Abteilung
    • Rechtsmittelverfahren im Zivilrecht, mit Ausnahme des Familienrechts,
    • Verfahren im Zivilrecht als einzige kantonale Instanz, mit Ausnahme des Familienrechts,
    • Entscheide als Beschwerdeinstanz nach Art. 956a+b ZGB,
    • Verfahren als oberes Gericht in Schiedsgerichtssachen (Art. 356 Abs. 1 ZPO),
    • Beschwerdeverfahren im Strafrecht,
    • Revisionen im Strafrecht gegen Entscheide der 2. Abteilung,
    • Rechtsmittel im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
    • die Aufgaben der Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie im Grundbuchrecht, vorbehältlich § 4 Abs. 2 lit. m GOKG,
    • Verwaltungsgerichtsbeschwerden im Zivilrecht, mit Ausnahme des Familienrechts,
    • Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörden über die Anwälte sowie über die Notare,
    • Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide betreffend Fähigkeitsprüfungen im Justizwesen,
    • Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide betreffend Opferhilfeleistungen, und
    • Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich,
    • die Aufgaben der Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft unter Einbezug der zweiten Abteilung.
  • 2. Abteilung
    • Rechtsmittelverfahren im Familienrecht,
    • Verfahren im Familienrecht als einzige Instanz,
    • Berufungsverfahren im Strafrecht,
    • übrige Revisionen im Strafrecht,
    • selbständige nachträgliche Entscheide (Art. 363 ff. StPO),
    • Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend Strafvollzug,
    • die Aufgaben der Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft unter Einbezug der ersten Abteilung
    • Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich,
    • Entscheide, die nicht einer anderen Abteilung zugewiesen sind.
  • 3. Abteilung

    Die 3. Abteilung erledigt Verwaltungsgerichtsbeschwerden und verwaltungsrechtliche Klagen betreffend: 

    • Streitsachen des eidgenössischen und kantonalen Sozialversicherungsrechts,
    • Streitsachen über die Verbilligung von Krankenkassenprämien,
    • Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich.

    Der Präsident der dritten Abteilung präsidiert das Schiedsgericht gemäss Art. 27bis IVG, Art. 89 KVG und Art. 57 UVG. Im Verhinderungsfall überträgt er oder sie diese Aufgabe an einen anderen Richter.

  • 4. Abteilung
    Die vierte Abteilung erledigt Verwaltungsgerichtsbeschwerden und verwaltungsrechtliche Klagen, die nicht den anderen Abteilungen zugewiesen sind (z.B. Streitigkeiten betreffend Bausachen, Steuern und Abgaben, Ausländerrecht, Administrativmassnahmen, Sozialhilfe).
  • Informationsbeauftragter

    Der Informationsbeauftragte berät das Kantonsgericht und die erstinstanzlichen Gerichte, Schlichtungsbehörden sowie Konkurs- und Grundbuchämter in allen Informations- und Medienfragen, ist Kontaktperson zu den Medien für das ganze Gerichtswesen, besorgt die Information nach aussen und innerhalb des Gerichtswesens und bewirtschaftet den Medienraum. Er untersteht dem Präsidium des Kantonsgerichts.