Prüfungstermine
Die Anwaltsprüfung wird in der Regel dreimal pro Jahr durchgeführt. Die ordentlichen Termine sind im Winter, im Sommer und im Herbst. Sie werden im Luzerner Kantonsblatt publiziert und auf dieser Website: Prüfungsdaten Anwaltsprüfung
Prüfungsfächer
Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Kandidatin oder der Kandidat ist erfolgreich, wenn der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung bestanden ist. Zum mündlichen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat § 15 APV.
Geprüft werden die folgenden Fächer § 17 APV:
- eidgenössisches und kantonales Privatrecht
- eidgenössisches und kantonales Zivilprozessrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
- eidgenössisches und kantonales Straf- und Strafprozessrecht
- eidgenössisches und kantonales Staats- und Verwaltungsrecht
- Anwaltsrecht
Zu den einzelnen Prüfungsfächern gehören auch das massgebende internationale Recht (Staatsverträge) und das interkantonale Recht (Konkordate).
Prüfungsgebühr
Ab 1. Januar 2016 beträgt die Prüfungsgebühr Fr. 2'000.--. Die Wiederholung der ganzen schriftlichen Prüfung kostet Fr. 1'000.--, die teilweise Wiederholung Fr. 500.--. Die Gebühr für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt Fr. 500.-- § 36 APV.
Rückzug der Prüfungsanmeldung
Wird die schriftliche Prüfung trotz Zulassung nicht angetreten, ist ein Unkostenbeitrag von Fr. 200.-- zu bezahlen. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, verfällt die ganze Gebühr von Fr. 500.-- (§ 36 Abs. 2 APV). Der Rückzug hat in der Regel spätestens vor dem Tag des Prüfungsantritts zu erfolgen.
Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung
Das Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung ist der Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission bis Ende März, Ende Juli oder Ende November einzureichen. Dem Gesuch sind die Ausweise über das Anwaltspraktikum und ein Post- oder Bankbeleg über die Bezahlung der Prüfungsgebühr beizulegen § 14 APV.
Anwaltsprüfungskommission
Die Anwaltsprüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. Sie werden vom Kantonsgericht auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Ihre Tätigkeit ist in der Anwaltsprüfungsverordnung geregelt.
Zusammensetzung gültig ab 1. Juli 2020