Anwaltspraktikum
Detaillierte Bestimmungen über das Anwaltspraktikum entnehmen Sie den folgenden Dokumenten:
- Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (Link)
- Merkblatt Anstellungsbedingungen (Link)
- Anwaltsgesetz (Link)
Zulassung
Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 1 lit. a bis c BGFA erfüllen, haben vor der Zulassung zur Prüfung im Kanton Luzern ein Anwaltspraktikum von mindestens einem Jahr zu absolvieren, davon sind mindestens neun Monaten bei einer registrierten Anwältin oder einem registrierten Anwalt im Kanton Luzern zu leisten (§5 Abs. 2 der Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen Prüfungen [APV] vom 16. Mai 2002 [SRL Nr. 282]).
Das Gerichts- oder Behördenpraktikum kann derzeit bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft, einem Rechtsdienst der kantonalen Verwaltung oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde absolviert werden (§5 des Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung [Anwaltsgesetz] vom 4. März 2002 [SRL Nr. 280], §5 Abs. 3 APV).
Kandidatinnen und Kandidaten haben dem Präsidenten der Prüfungskommission vor Praktikumsbeginn ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum Praktikum mit dem zur Verfügung gestellten Formular (samt erforderlichen Beilagen) einzureichen
Für die Zulassung zum Praktikum bei einem registrierten Anwalt wird das Bachelor-Diplom benötigt. Das Gesuch ist mindestens einen Monat vor Praktikumsbeginn einzureichen. Für die Zulassung zu Gericht oder gerichtsnaher Behörde ist das Master-Diplom oder eine Bestätigung der Universität über die erfüllten Voraussetzungen zum Master erforderlich. Das entsprechende Gesuch um Zulassung zum Praktikum ist ebenfalls mindestens einen Monat vor Praktikumsbeginn einzureichen. Sind bereits alle Angaben bekannt und beide Diplome vorhanden, kann in einem einzigen Schritt um Zulassung zu beiden Praktika ersucht werden.
Allfällige Wechsel der Praktikumsstelle sowie Änderungen in den Personalien sind innert zwei Wochen schriftlich oder via E-Mail (anwaltspruefung@lu.ch) mitzuteilen.
Die Praktikumsplätze bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften können über die folgenden Plattformen reserviert werden:
Andere Gestaltung des Praktikums
Der Präsident der Prüfungskommission kann aus wichtigen Gründen eine andere Gestaltung des Praktikums bewilligen (§ 5 Abs. 4 APV). Auf schriftliche Gesuche (inkl. Beilagen gemäss § 4 Abs. 2 APV) um Anrechnung ausserkantonaler Praktika bei einem Rechtsanwalt wird nur eingetreten, wenn sie vor Antritt des entsprechenden Rechtspraktikums gestellt werden. Im Fall der Anrechnung ausserkantonaler Praktika ist zu beachten, dass zwingend ein dreimonatiges Gerichts- oder Behördenpraktikum im Kanton Luzern zu absolvieren ist.