Während der Ehe
Verheiratete Eltern üben normalerweise die elterliche Sorge gemeinsam aus. Das heisst, beide Elternteile sind gleich verantwortlich für das Wohl ihrer minderjährigen Kinder. Sie sind zu gleichen Teilen berechtigt und verpflichtet, für die Kinder zu sorgen, zu ihnen zu schauen, sie zu pflegen und zu erziehen sowie die nötigen Entscheidungen zu treffen. Die gemeinsame elterliche Sorge bedeutet allerdings nicht, dass immer gemeinschaftlich gehandelt werden muss. Vielmehr kann sich das Alleinhandeln eines Elternteils durch die vereinbarte Aufgabenteilung ergeben, wobei auf den mutmasslichen Willen des anderen Elternteils Rücksicht zu nehmen ist.
Nach der Scheidung
Nach der Scheidung behalten die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über ihre minderjährigen Kinder grundsätzlich bei. Zu regeln ist stattdessen die Obhut über das Kind. Das Gericht kann entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen und dem andern ein Besuchsrecht einräumen oder die alternierende Obhut beider Elternteile und deren Betreuungsanteile festlegen. Aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge entscheiden die Eltern grundsätzlich weiterhin gemeinsam über die Kinderbelange. Der Elternteil, der das Kind gerade betreut, kann aber allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand erreichbar ist.
Nur wenn es zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, wird einem Elternteil die elterliche Sorge allein übertragen. Dies ist ausnahmsweise etwa dann geboten, wenn ein Elternteil nicht in der Lage oder nicht willens ist, sich ernsthaft um das Kind zu kümmern, oder wenn die Eltern wegen eines chronifizierten Konflikts ausserstande sind, miteinander über Kinderbelange zu kommunizieren.
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob das Kindeswohl die gemeinsame elterliche Sorge oder deren Alleinzuteilung an einen Elternteil erfordert. Es nimmt Rücksicht auf einen allfälligen gemeinsamen Antrag der Eltern und auf die Meinung des Kindes.