Auch nach der Scheidung bleiben die Eltern Mutter und Vater ihrer gemeinsamen Kinder. Kinder brauchen beide Elternteile. Daher ist es wichtig, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen aufrecht erhalten werden kann – entweder mittels alternierender Obhut oder eines Besuchsrechts.
Alternierende Obhut
Die alternierende Obhut ist ein Betreuungsmodell, bei dem das Kind bei beiden Eltern zu Hause ist und von beiden alternierend betreut wird. Der rechtliche Wohnsitz des Kindes und die Betreuungsanteile der beiden Elternteile sind festzulegen.
Besuchsrecht
Wird einem Elternteil die Obhut oder die elterliche Sorge über das Kind alleine zugeteilt, ist dafür zu sorgen, dass der andere Elternteil regelmässigen persönlichen Kontakt mit dem Kind hat. Wie der konkrete Kontakt (persönlicher Verkehr, Besuchsrecht) gestaltet wird, hängt u.a. vom Alter, der Schule und Freizeit des Kindes und von den Arbeitszeiten der Eltern ab. Je regelmässiger der Kontakt, desto besser kann die Beziehung aufrecht erhalten bleiben. Üblicherweise werden
- zwei Wochenendbesuche im Monat
- zusätzlich zwei bis vier Wochen Ferien im Jahr
festgesetzt. Je nach den Umständen kann das Wochenendbesuchsrecht bereits am Freitag oder erst am Samstag beginnen. Weiter ist es möglich, Vereinbarungen über Feiertage (z.B. Weihnachten, Neujahr, Ostern oder Pfingsten) zu treffen. Generell ist bei der Regelung des Kontakts zwischen den Eltern und dem Kind auf die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes Rücksicht zu nehmen.
Grundsätzlich ist das Besuchsrecht nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Die Ausübung des Besuchsrechts berechtigt nicht zur Kürzung der Unterhaltsbeiträge. Die anfallenden Kosten (inklusive Weg) sind grundsätzlich von demjenigen Elternteil zu übernehmen, der das Besuchsrecht ausübt.