Im Scheidungsverfahren der Eltern wird auch über das Schicksal minderjähriger Kinder entschieden. Kinder haben deshalb die Möglichkeit, mit einem Richter oder einer Richterin über ihren Alltag mit den Eltern, ihren Alltag in der Schule und an den Wochenenden sowie über ihr allgemeines Befinden und ihre Zukunft zu sprechen (Kinderanhörung; Art. 298 ZPO).
Ob das Gespräch mit dem Kind gesucht wird oder nicht, hängt insbesondere von seinem Alter und der Frage ab, ob auch Geschwister angehört werden. Geschwister können einzeln oder zusammen zu einem Gespräch eingeladen werden. Das Gespräch mit dem Kind findet in der Regel ohne Eltern statt.
Rechte des Kindes
- Möglichkeit, etwas über sich und seine Situation zu sagen
- keine Pflicht, etwas zu sagen
- auf Wunsch des Kindes wird der Inhalt des Gesprächs oder Teile davon den Eltern nicht mitgeteilt
- schriftlicher oder mündlicher Verzicht auf die Anhörung in Scheidungen auf gemeinsames Begehren, wenn die Kinderzuteilung nicht umstritten ist
- Beschwerderecht des urteilsfähigen Kindes bei Verweigerung der Anhörung (Art. 298 Abs. 3 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)
Sind sich die Eltern über die Kinderzuteilung nicht einig, kann das Gespräch mit den Kindern einen gewissen Aufschluss über die familiäre Situation geben. Die Meinung der Kinder ist nebst anderen Faktoren angemessen zu berücksichtigen.