Gerichte

Zweifel an der Vaterschaft

Entstehung eines Kindesverhältnisses zwischen Kind und Vater (Art. 252 ZGB)

Mit der Geburt eines Kindes entsteht automatisch ein Kindesverhältnis zwischen der Mutter und dem Kind. Ein Kindesverhältnis zum Vater wird durch die mit der Mutter des Kindes bestehende Ehe, durch Anerkennung des Kindes oder durch Feststellung des Gerichts (Vaterschaftsklage) begründet. Sowohl zur Mutter als auch zum Vater kann ein Kindesverhältnis durch Adoption entstehen.

Vermutung der Vaterschaft (Art. 255 ZGB)

Sind zwei Partner miteinander verheiratet und gebärt die Frau während der Ehe ein Kind, so gilt der Ehemann von Gesetzes wegen als Vater des Kindes. Ist nicht sicher, ob der Ehemann tatsächlich der Vater ist, kann die Vermutung der Vaterschaft beim Gericht am Wohnsitz einer Partei angefochten werden (Art. 25 ZPO).

Das Klagerecht steht zu (Art. 256 ZGB)

  • dem Ehemann
  • dem Kind, wenn der gemeinsame Haushalt seiner Mutter mit dem Ehemann vor seiner Volljährigkeit aufgehoben wird

Klagefrist (Art. 256c ZGB)

  • Der Ehemann hat die Klage innert eines Jahres einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt.
  • Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.

Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung nur noch zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigem Grund entschuldigt wird. Eine verspätete Anfechtung wird praxisgemäss nur restriktiv zugelassen.

Vaterschaftsgutachten

Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, kann mittels eines Vaterschaftsgutachtens (DNA-Analyse) festgestellt werden, wer der Vater des Kindes ist. Es ist ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. Das Gericht anerkennt Privatgutachten nicht.

Kosten vor Gericht

Die Kosten vor Gericht richten sich nach der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung). § 8 Abs. 3 der Justiz-Kostenverordnung gibt einen Kostenrahmen vor. Innerhalb dieses Kostenrahmens werden die tatsächlichen Kosten festgesetzt. Nach Eingang der Vaterschaftsklage wird zunächst ein Gerichtskostenvorschuss verlangt. Hinzu kommen die Beweiskosten für das Vaterschaftsgutachten in der Höhe von ca. Fr. 1'600.--.

Kostenvorschuss Kostenrahmen
Klage ab Fr. 1'000.-- Fr. 500.-- - 5'000.--

 

Können die Gerichtskosten nicht bezahlt werden, gibt es die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen.

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