Prozesskosten im Strafprozess

Im Strafprozess spricht man nicht von Prozesskosten, sondern generell von Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. Die Verfahrenskosten sind in der Strafprozessordnung und in der Justiz-Kostenverordnung geregelt.

Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten bestehen aus:

  • den gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Behörden und Amtsstellen,
  • den Entschädigungen der Zeuginnen, Zeugen und sachverständigen Personen,
  • den Kosten der amtlichen Verteidigung.

Entschädigung und Genugtuung

Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung haben namentlich die beschuldigte Person (bei Freispruch oder Einstellung) und die Privatklägerschaft sowie allenfalls Dritte. Dazu gehören etwa:

  • Honorare und Auslagen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, soweit keine Bagatellsache (z.B. Übertretung) vorliegt,
  • Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus der Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind,
  • Genugtuung für besonders schwere Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen (etwa bei Freiheitsentzug).

Kostenentscheid

Die Behörde, die einen Entscheid fällt, entscheidet auch über die Kosten.

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