Im Verwaltungsverfahren spricht man nicht von Prozesskosten, sondern generell von Verfahrenskosten. Sie bestehen aus den amtlichen Kosten und den Parteientschädigungen. Die Höhe der amtlichen Kosten und der Parteientschädigungen sind in der Justiz-Kostenverordnung geregelt.
Amtliche Kosten
Die amtlichen Kosten setzen sich zusammen aus den:
- Spruch- und Schreibgebühren,
- Beweiskosten (insbesondere Entschädigungen an Zeuginnen und Zeugen, Drittpersonen, sachverständige Personen, Übersetzerinnen und Übersetzer),
- Barauslagen (insbesondere Reisekosten, Telefongebühren und Porti).
Parteientschädigungen
Zu den Parteientschädigungen gehören die:
- Honorare und Auslagen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- Entschädigungen und Auslagen der Parteien, soweit sie zum persönlichen Erscheinen verpflichtet sind oder die Sache selber vertreten.
Kostenentscheid
Das Gericht befindet mit der Hauptsache auch über die Verfahrenskosten. Es setzt im Rechtsspruch fest, wer welche Verfahrenskosten zu tragen hat.