Kostenverlegung
Das Gericht muss am Schluss des Verfahrens die Prozesskosten verlegen, d.h. es muss entscheiden, wer die Prozesskosten trägt. Es orientiert sich dabei an verschiedenen Verlegungskriterien. Die wichtigsten Kriterien sind:
Nach Prozessausgang
Wer den Prozess verliert, trägt die Prozesskosten. Bei teilweisem Unterliegen werden die Prozesskosten verhältnismässig geteilt.
Nach Verursachung
Wer durch schuldhaftes Verhalten (z.B. versäumte, verspätete oder fehlerhafte Prozesshandlungen) unnötige Prozesskosten verursacht, hat diese zu tragen.
Nach besonderen Umständen
Bei besonderen Umständen kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen oder auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten. Dieses Kriterium ermöglicht dem Gericht eine einzelfallgerechte Lösung, unabhängig vom Prozesserfolg.
Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn:
- die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war,
- eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war,
- in familienrechtlichen Verfahren,
- wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
Bei mehreren Prozessbeteiligten
Sind am Prozess auf einer Seite mehrere Parteien beteiligt, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Je nach der rechtlichen Beziehung zwischen den Beteiligten kann es getrennte, subsidiäre oder solidarische Haftung anordnen. Die Solidarhaftung wird regelmässig angeordnet, wenn die Parteien den Prozess gemeinschaftlich führen oder führen müssen.