Kostenfestsetzung
Die Tarife für die Gerichts- und Parteikosten sind in der Justiz-Kostenverordnung geregelt. Diese gibt für die Gerichtskosten und die Parteikosten einen Gebührenrahmen vor.
Innerhalb dieses Gebührenrahmens setzt das Gericht die tatsächlichen Kosten fest. Kriterien für die Kostenfestsetzung sind neben dem Streitwert etwa die Schwierigkeit der Sache, die Anzahl und der Umfang der Rechtsschriften und die Anzahl der Verhandlungen.
Im Zivilverfahren hängt die Höhe der Prozesskosten in der Regel vom Streitwert ab. Dieser richtet sich nach dem Rechtsbegehren der klagenden Partei bei Klageeinreichung. Eventualbegehren, Zinsen und Kosten werden nicht berücksichtigt. Verrechnungsansprüche der Gegenpartei werden dagegen mit der Klageforderung zusammengerechnet, soweit sie beurteilt werden. Ebenso wird der Betrag der Widerklage mit jenem der Klage zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.
Im Familienrecht ist der Streitwert nicht massgebend (Ausnahme: Ehescheidungen mit güterrechtlichen Ansprüchen ab Fr. 100'000.--).
Rechtsmittel
Wer in einer berufungsfähigen Streitsache einzig den erstinstanzlichen Kostenentscheid anfechten will, muss dies mittels Beschwerde tun (Art. 110 und 319 ff. ZPO).