Parteikosten

Die Parteikosten sind die Kosten, die den Parteien selber durch den Prozess entstehen. Darunter fallen in erster Linie die Honorare und Auslagen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuzüglich Mehrwertsteuer. Sodann gehören dazu die Auslagen der Parteien und die Entschädigungen, wenn die Parteien zum Erscheinen vor dem Gericht verpflichtet sind oder den Prozess selber führen.

Richtet sich das Honorar nach dem Streitwert, beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde, vor erster Instanz oder vor der einzigen kantonalen Instanz im Zivilprozess 75 bis 150 Prozent der ordentlichen Gerichtsgebühr. Nachfolgend ist die Anwaltsgebühr für Streitigkeiten im ordentlichen Verfahren vor erster Instanz wiedergegeben.

Anwaltsgebühr vor erster Instanz

Streitwert Gebühr
Fr. Fr. Fr. Fr.
bis 50'000.--       1'125.-- bis 7'500.--
über 50'000.-- bis 100'000.--   1'875.-- bis 12'000.--
über 100'000.-- bis 200'000.--   3'750.-- bis 18'000.--
über 200'000.-- bis 500'000.-- 5'625.-- bis 37'500.--
über 500'000.-- bis 1'000'000.-- 7'500.-- bis 60'000.--
über 1'000'000.-- bis 5'000'000.-- 22'500.-- bis 187'500.--
über 5'000'000.-- bis 10'000'000.-- 37'500.-- bis 375'000.--
über 10'000'000.-- 1-2.5 % des Streitwerts, davon
 75-150 %
 

Im vereinfachten Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 375.-- bis Fr. 4'500.--.

Im Familienrecht sowie in summarischen Verfahren kommen spezielle Gebührenansätze zur Anwendung.

Im Rechtsmittelverfahren vor Kantonsgericht beträgt die Anwaltsgebühr 50 bis 120 Prozent der ordentlichen Gerichtsgebühr vor erster Instanz.

Die Justiz-Kostenverordnung ist kein Zwangstarif. Anwältinnen und Anwälte können mit ihren Klienten eine andere Vergütung vereinbaren. Sie werden für ihre Bemühungen in der Regel angemessene Kostenvorschüsse einverlangen.