Die Parteikosten sind die Kosten, die den Parteien selber durch den Prozess entstehen. Darunter fallen in erster Linie die Honorare und Auslagen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuzüglich Mehrwertsteuer. Sodann gehören dazu die Auslagen der Parteien und die Entschädigungen, wenn die Parteien zum Erscheinen vor dem Gericht verpflichtet sind oder den Prozess selber führen.
Richtet sich das Honorar nach dem Streitwert, beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde, vor erster Instanz oder vor der einzigen kantonalen Instanz im Zivilprozess 75 bis 150 Prozent der ordentlichen Gerichtsgebühr. Nachfolgend ist die Anwaltsgebühr für Streitigkeiten im ordentlichen Verfahren vor erster Instanz wiedergegeben.
Anwaltsgebühr vor erster Instanz
Im vereinfachten Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 375.-- bis Fr. 4'500.--.
Im Familienrecht sowie in summarischen Verfahren kommen spezielle Gebührenansätze zur Anwendung.
Im Rechtsmittelverfahren vor Kantonsgericht beträgt die Anwaltsgebühr 50 bis 120 Prozent der ordentlichen Gerichtsgebühr vor erster Instanz.
Die Justiz-Kostenverordnung ist kein Zwangstarif. Anwältinnen und Anwälte können mit ihren Klienten eine andere Vergütung vereinbaren. Sie werden für ihre Bemühungen in der Regel angemessene Kostenvorschüsse einverlangen.