Aberkennungsklage

Wenn der Gläubigerin oder dem Gläubiger provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, kann die Schuldnerin oder der Schuldner versuchen, die Fortsetzung der Betreibung mit der Aberkennungsklage abzuwenden (Art. 83 SchKG). Mit dieser Klage erreicht sie bzw. er zunächst, dass der provisorische Charakter der Rechtsöffnung verlängert wird. Damit ist es der Gläubigerin oder dem Gläubiger noch nicht möglich, das Fortsetzungsbegehren zu stellen.

Die Aberkennungsklage leitet ein Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ein. In diesem Verfahren befasst sich das Gericht mit der Frage, ob die in Betreibung gesetzte Forderung besteht, und entscheidet sodann endgültig über den Anspruch. Wird die Aberkennungsklage gutgeheissen, hat dies die definitive Einstellung der Betreibung zur Folge. Wird sie abgewiesen, so wird die provisorische Rechtsöffnung defintiv und die Gläubigerin oder der Gläubiger kann die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Die Aberkennungsklage ist innert 20 Tagen seit der Rechtsöffnung beim Gericht des Betreibungsorts einzureichen. Massgebend für den Fristbeginn ist die formelle Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheids. Nach Ablauf der zwanzigtägigen Frist ist die Aberkennungsklage verwirkt. Ein Schlichtungsversuch bei der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter findet nicht statt (Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO).

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