Die Gläubigerin oder der Gläubiger kann die Schuldnerin oder den Schuldner für eine fällige Forderung betreiben. Zu diesem Zweck hat sie bzw. er beim örtlich zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren einzureichen (Art. 67 Abs. 1 SchKG). Der ordentliche Betreibungsort befindet sich am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners. Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitz zu betreiben (Art. 46 ff. SchKG).
Die Gläubigerin oder der Gläubiger hat die Betreibungskosten vorzuschiessen. Sie bzw. er ist berechtigt, von den Zahlungen der Schuldnerin oder des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).
Ist die Forderung der Gläubigerin oder des Gläubigers durch ein Faustpfand oder Grundpfand (Schuldbrief, Grundpfandverschreibung etc.: Art. 37 SchKG) gesichert, kann die Betreibung auf dem Weg der Pfandverwertung durchgeführt werden.
Zahlungsbefehl
Nach Empfang des Betreibungsbegehrens stellt das Betreibungsamt der Schuldnerin oder dem Schuldner – ohne die Rechtmässigkeit der Forderung zu prüfen – einen Zahlungsbefehl zu. Darin wird die Schuldnerin oder der Schuldner aufgefordert, die Forderung der Gläubigerin oder des Gläubigers samt Betreibungskosten innert 20 Tagen zu begleichen (Art. 69 SchKG).
Wird die Schuld innert dieser Frist nicht bezahlt und ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann die Gläubigerin oder der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen. Dasselbe gilt, wenn der Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung beseitigt worden ist.
Das Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, erlischt ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht die Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung des dadurch veranlassten Verfahrens still (Art. 88 SchKG).