Fortsetzung der Betreibung

Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder gerichtlichen Entscheid eingestellt oder ist ein allfälliger Rechtsvorschlag beseitigt worden, so kann die Gläubigerin oder der Gläubiger frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. Das Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, erlischt ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht die Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung des dadurch veranlassten Verfahrens still (Art. 88 SchKG).

Die Fortsetzung der Betreibung erfolgt dann entweder auf dem Weg der Pfändung, der Pfandverwertung oder des Konkurses. Verfügt die Gläubigerin oder der Gläubiger über ein Pfand, so kann sie bzw. er dessen Verwertung verlangen. Ansonsten hängt die Frage, welche Betreibungsart zur Anwendung kommt, in erster Linie von der Schuldnerperson ab. Ist sie (z.B. als Inhaberin einer Einzelfirma oder als Aktiengesellschaft) im Handelsregister eingetragen, wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt. In den übrigen Fällen erfolgt die Fortsetzung der Betreibung auf dem Weg der Pfändung (Art. 38 ff. SchKG).

Die Gläubigerin oder der Gläubiger hat die Kosten für die Fortsetzung der Betreibung vorzuschiessen. Sie bzw. er ist berechtigt, diese von den Zahlungen der Schuldnerin oder des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 SchKG).