Rechtsvorschlag

Will die Schuldnerin oder der Schuldner die Forderung ganz oder teilweise bestreiten, kann sie bzw. er Rechtsvorschlag erheben. Rechtsvorschlag kann der zustellenden Postbeamtin, dem zustellenden Postbeamten oder innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich erklärt werden (Art. 74 SchKG). Solange der Rechtsvorschlag besteht, kann die Betreibung nicht fortgesetzt werden. Zur Beseitigung des Rechtsvorschlags muss die Gläubigerin oder der Gläubiger gegen die Schuldnerin oder den Schuldner in einem Gerichtsverfahren die Rechtsöffnung erwirken (Art. 79 ff. SchKG).

Sonderfall: Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens

Eine Schuldnerin oder ein Schuldner, über die bzw. den der Konkurs eröffnet wurde, soll sich nach dem Zusammenbruch wirtschaftlich und sozial erholen können. Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können deshalb nur dann wieder in Betreibung gesetzt werden, wenn sie bzw. er zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 f. SchKG). Ist dies nicht der Fall, kann sie bzw. er Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erheben (Art. 75 SchKG). Wird die Schuldnerin oder der Schuldner dagegen für Schulden betrieben, die sie bzw. er nach der Eröffnung des früheren Konkurses eingegangen ist, ist die Einrede des mangelnden neuen Vermögens unzulässig; für neue Schulden darf immer voll betrieben werden.

Unter neuem Vermögen wird der Überschuss der nach Beendigung des früheren Konkurses erworbenen Vermögenswerte über die neuen Schulden verstanden. Neues Vermögen wird aber nicht erst angenommen, wenn es tatsächlich beiseite gelegt worden ist, sondern bereits dann, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner – allein oder z.B. mit der Ehegattin oder dem Ehegatten – ein Einkommen erzielt, das ihr bzw. ihm erlauben würde, Vermögen zu bilden. Als massgeblicher Zeitraum gilt das Jahr vor Anhebung der Betreibung.

Bei der Ermittlung des allfälligen neuen Vermögens darf die Schuldnerin oder der Schuldner nicht einfach auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt werden. Andernfalls wäre es ihr bzw. ihm nicht möglich, sich vom früheren Konkurs zu erholen. Ihr bzw. ihm ist daher ein angemessener Zuschlag zu gewähren. In der Luzerner Gerichtspraxis geschieht dies, indem die pauschalen Grundbeträge (LGVE 2009 I Nr. 42), die der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs zugrunde liegen, um 50 % erhöht werden.

Will eine Schuldnerin oder ein Schuldner in einer neuen Betreibung die Einrede des mangelnden neuen Vermögens erheben, so hat sie bzw. er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären. Andernfalls ist die entsprechende Einrede verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG).

Verfahren

Erhebt die Schuldnerin oder der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, sie bzw. er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem zuständigen Gericht am Betreibungsort zur Beurteilung vor. Dieses bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner ihre bzw. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass sie bzw. er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265a Abs. 1 und 2 SchKG). Bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag nicht, so stellt es den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265a Abs. 3 SchKG). Die Kosten dieses Verfahrens sind von der Schuldnerin oder dem Schuldner vorzuschiessen.

Die Schuldnerin oder der Schuldner und die Gläubigerin oder der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids über den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens auf dem ordentlichen Prozessweg beim Bezirksgericht des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Die entsprechenden Prozesskosten sind von der klagenden Partei vorzuschiessen.

Kann die vorschusspflichtige Partei die Prozesskosten mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht bezahlen, kann sie beim Gericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen.

In der Regel wird angenommen, die Schuldnerin oder der Schuldner bestreite mit dem Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht nur das Vorliegen neuen Vermögens, sondern auch die in Betreibung gesetzte Forderung an sich. Wird daher der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt, kann die Gläubigerin oder der Gläubiger die Betreibung nur und erst dann fortsetzen, wenn sie für ihre bzw. er für seine Forderung einen Rechtsöffnungsentscheid erwirkt hat.