Lohnpfändung
Besitzt die Schuldnerin oder der Schuldner keine verwertbaren Vermögenswerte, wird ihr bzw. sein Einkommen gepfändet, soweit dieses ihr bzw. sein Existenzminimum übersteigt
(Art. 93 SchKG). Bei angestellten Schuldnerinnen und Schuldnern spricht man von Lohnpfändung, bei selbständig erwerbenden von Verdienstpfändung (= Nettoeinkommen nach Abzug der Gestehungskosten). Die Einkommenspfändung ist längstens für ein Jahr möglich. Bei angestellten Schuldnerinnen und Schuldnern werden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vom Betreibungsamt angewiesen, den gepfändeten Teil des Lohnes direkt an das Betreibungsamt zu überweisen
(Art. 99 SchKG).