Wurden bewegliche Vermögensstücke (Mobiliar, Personenwagen etc.) oder Forderungen der Schuldnerin oder des Schuldners gepfändet, kann die Gläubigerin oder der Gläubiger frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung das Verwertungsbegehren stellen. Bei gepfändeten Grundstücken kann die Verwertung frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangt werden (Art. 116 SchKG). Wird das Verwertungsbegehren nicht fristgerecht gestellt oder wird es zurückgezogen und nicht innert der gesetzlichen Frist erneuert, erlischt die Betreibung (Art. 121 SchKG).
Bewegliche Sachen werden vom Betreibungsamt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens veräussert (Art. 122 SchKG). Bei Grundstücken erfolgt die Verwertung frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Begehrens (Art. 133 SchKG). Die Verwertung geschieht grundsätzlich auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung (Art. 125 und 133 SchKG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber anstelle der Versteigerung auch ein freihändiger Verkauf treten (Art. 130 und 143b SchKG).