Pfändung im Allgemeinen

Hat die Gläubigerin oder der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt, wird das Betreibungsverfahren auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt (Art. 89 ff. SchKG), sofern keine besondere Betreibungsart (Konkurs, Pfandverwertung) zum Zug kommt.

Nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens kündigt das Betreibungsamt der Schuldnerin oder dem Schuldner unverzüglich die Pfändung an und vollzieht diese (Art. 89 ff. SchKG). Pfändung bedeutet die behördliche Beschlagnahme von Vermögenswerten der Schuldnerin oder des Schuldners (Art. 96 SchKG). Das Betreibungsamt nimmt darüber ein Verzeichnis auf, die sog. Pfändungsurkunde (Art. 112 SchKG). Es werden nur so viele Vermögenswerte gepfändet, wie zur Deckung der Forderungen der pfändenden Gläubigerinnen und Gläubiger nötig sind (Art. 97 SchKG). In Art. 95 SchKG ist geregelt, in welcher Reihenfolge das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners zu pfänden ist. Art. 92 und 94 SchKG zählen Vermögenswerte auf, die nicht oder nur beschränkt gepfändet werden dürfen. Gegen eine Verletzung der Pfändungsregeln kann Beschwerde ans Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde nach SchKG geführt werden (Art. 17 ff. SchKG sowie § 35 Abs. 1 lit. i JusG).