Sobald alle Vermögensstücke verwertet sind, findet die Verteilung statt. Aus dem Verwertungserlös werden vorab die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt. Der verbleibende Reinerlös wird den Gläubigerinnen und Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet (Art. 144 SchKG).
Reicht der Verwertungserlös nicht aus, um die Gläubigerinnen und Gläubiger vollumfänglich zu befriedigen, erhält jede Gläubigerin und jeder Gläubiger für den ungedeckten Betrag ihrer bzw. seiner Forderung einen Verlustschein. Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung und damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Zudem können die Gläubigerinnen und Gläubiger während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen (Art. 149 SchKG).
Die im Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a SchKG). Die Schuldnerin oder der Schuldner hat für die Forderung keine Zinsen zu zahlen (Art. 149 SchKG).