Beim Konkurs wird das gesamte Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners zur Vollstreckung herangezogen, um aus dem Erlös alle bekannten Gläubigerinnen und Gläubiger im Rahmen des Möglichen gleichzeitig und gleichmässig zu befriedigen.
Bei der Pfändung und bei der Pfandverwertung wird die Vollstreckung darauf beschränkt, nur den Anspruch einer einzigen Gläubigerin, eines einzigen Gläubigers oder einzelner Gläubiger aus dem Verwertungserlös einzelner, besonders bezeichneter Vermögensstücke der Schuldnerin oder des Schuldners zu befriedigen. Die zur Verwertung gelangenden Vermögensgegenstände werden entweder vom Betreibungsamt im amtlichen Pfändungsverfahren (Betreibung auf Pfändung) oder schon vorher durch private Bestellung eines Pfands (Betreibung auf Pfandverwertung) bestimmt.