Einleitung des Betreibungsverfahrens

Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl

Wer eine Schuldnerin oder einen Schuldner betreiben will, reicht beim örtlich zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren ein. Im Betreibungsbegehren sind u.a. die Forderungssumme und der Grund der Forderung anzugeben. Nach Empfang des Betreibungsbegehrens stellt das Betreibungsamt der Schuldnerin oder dem Schuldner – ohne die Rechtmässigkeit der Forderung zu prüfen – einen Zahlungsbefehl zu. Darin wird die Schuldnerin oder der Schuldner aufgefordert, die Forderung der Gläubigerin oder des Gläubigers samt Betreibungskosten innert 20 Tagen zu begleichen.

Rechtsvorschlag

Will die Schuldnerin oder der Schuldner die Forderung ganz oder teilweise bestreiten, kann sie bzw. er Rechtsvorschlag erheben. Rechtsvorschlag kann der zustellenden Postbeamtin, dem zustellenden Postbeamten oder innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich erklärt werden. Solange der Rechtsvorschlag besteht, kann die Betreibung nicht fortgesetzt werden. Zur Beseitigung des Rechtsvorschlags muss die Gläubigerin oder der Gläubiger gegen die Schuldnerin oder den Schuldner ein Gerichtsverfahren (Rechtsöffnungsverfahren oder ordentlicher Zivilprozess) einleiten.

Rechtsöffnung

Rechtsöffnung stellt die gerichtliche Beseitigung der Sperrwirkung des Rechtsvorschlags dar. Der Rechtsvorschlag kann entweder in einem ordentlichen Zivilprozess oder im sog. Rechtsöffnungsverfahren beseitigt werden.

Das Rechtsöffnungsverfahren hat gegenüber dem ordentlichen Zivilprozess den Vorteil, dass es meistens schneller und günstiger ist. Es kann jedoch nur eingeleitet werden, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger über einen Rechtsöffnungstitel verfügt. Rechtsöffnungstitel sind beispielsweise vollstreckbare Gerichtsurteile, in welchen die Schuldnerin oder der Schuldner zur Zahlung einer Geldsumme an die Gläubigerin oder den Gläubiger verpflichtet wird, oder private Urkunden, in welchen sich die Schuldnerin oder der Schuldner unterschriftlich verpflichtet, der Gläubigerin oder dem Gläubiger einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen.

Steht der Gläubigerpartei kein Rechtsöffnungstitel zur Verfügung, so bleibt ihr nichts anderes übrig, als ihre Forderung auf dem ordentlichen Prozessweg geltend zu machen. Zu diesem Zweck hat sie zunächst bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch einzureichen. Führt das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde zu keiner Einigung, hat sie ihre Forderung in einem zweiten Schritt beim zuständigen Bezirksgericht einzuklagen und auf diesem Weg die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu verlangen.