Mit dem Nachlassverfahren und der privaten Schuldenbereinigung soll die Zwangsvollstreckung vermieden und die wirtschaftliche Existenz der Schuldnerin oder des Schuldners saniert werden. Dies kann aussergerichtlich oder über einen gerichtlichen Nachlassvertrag geschehen. In der Regel verzichten dabei die Gläubigerinnen und Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen. Damit die Vergleichsverhandlungen ohne Betreibungsdruck geführt werden können, kann das zuständige Gericht eine zeitlich begrenzte Stundung gewähren.
Der aussergerichtliche Nachlassvertrag bezweckt eine Sanierung auf privater Ebene. Er beruht auf Rechtsgeschäften, welche die Schuldnerin oder der Schuldner mit jeder Gläubigerin und jedem Gläubiger einzeln abschliesst. Er besteht somit aus einer Summe individueller Schulderlassverträge und bindet nur jene Personen, die ihm zugestimmt haben.
Der gerichtliche Nachlassvertrag wird unter gerichtlicher Mitwirkung und Aufsicht abgeschlossen. Er setzt die Zustimmung einer bestimmten Mehrheit der Gläubigerinnen und Gläubiger voraus und gibt der Schuldnerin oder dem Schuldner die Möglichkeit, ihre bzw. seine Schulden auf eine für alle Gläubigerinnen und Gläubiger verbindliche Weise zu tilgen. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem ordentlichen Nachlassvertrag und dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung:
- Beim ordentlichen Nachlassvertrag steht die Sanierung im Vordergrund. In der Regel tilgt die Schuldnerin oder der Schuldner dabei einen Teil der Forderungen im gleichen Verhältnis für alle Gläubigerinnen und Gläubiger; der Rest wird ihr bzw. ihm erlassen (sog. Prozent- oder Dividendenvergleich).
- Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (auch Liquidationsvergleich genannt) geht es nicht um die Sanierung, sondern um die wirtschaftliche Liquidation des Schuldnervermögens.