Als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter ist wählbar, wer das Fähigkeitszeugnis des Kantonsgerichts besitzt.
Für die vom Kantonsgericht organisierten Prüfungen werden keine speziellen Lehrveranstaltungen angeboten. Geeigneten Bewerbern kann ein provisorisches Fähigkeitszeugnis ausgestellt werden, welches dahinfällt, wenn die Prüfung nicht innert der angesetzten Frist abgelegt wird. Informationen zu den Voraussetzungen der Prüfungszulassung, zum Prüfungsinhalt und zur Prüfungsgebühr finden sich in der Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalter.
Die Prüfungen finden nach Bedarf statt. Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind dem Kantonsgericht einzureichen.
Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus dem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Sie werden vom Kantonsgericht auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.