Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus einem der Gründe ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR aufgeführt sind. Diese Auflistung ist aber nicht abschliessend.
Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (Art. 336a OR).
Wer wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung geltend machen will, muss zwei Fristen einhalten: die Einsprachefrist und die Klagefrist (Art. 336b OR).
Die Einsprache muss schriftlich erklärt werden und bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses eingetroffen sein. Sie sollte aus Beweisgründen mit eingeschriebener Post erfolgen.
Wenn keine Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt wird, ist der Anspruch auf eine Entschädigung innert 180 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Klage geltend zu machen.
Bei Versäumnis einer dieser Fristen verwirkt der Entschädigungsanspruch.