Fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos auflösen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss ihr beziehungsweise ihm unzumutbar sein (Art. 337 OR).
Ist die fristlose Kündigung ungerechtfertigt, schuldet die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber nicht nur den Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sondern auch eine Entschädigung, die im Maximum sechs Monatslöhne betragen kann (Art. 337c OR).
Ist die fristlose Kündigung mündlich erklärt worden, empfiehlt sich zur Klarstellung ein schriftlicher Protest dagegen.
Fristlose Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos auflösen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss ihr beziehungsweise ihm unzumutbar sein (Art. 337 OR).
Ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlungsunfähig, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihr beziehungsweise ihm eine Frist zur Sicherstellung ihrer beziehungsweise seiner zukünftigen Lohnansprüche setzen. Wird keine Sicherstellung geleistet, kann die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen (Art. 337a OR).
Hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Lohn für bereits vergangene Lohnperioden nicht bezahlt, muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sie beziehungsweise ihn mahnen. Bei Ausbleiben gemahnter Lohnzahlungen kann die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer die Arbeit niederlegen, ohne deswegen den Lohnanspruch zu verlieren (BGE 120 II 209).
Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle
Tritt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund nicht an oder verlässt sie beziehungsweise er sie ohne wichtigen Grund fristlos, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber grundsätzlich einen Viertel des Monatslohns als Schadenersatz beanspruchen. Der Anspruch muss innert 30 Tagen durch Klage oder Betreibung geltend gemacht werden (Art. 337d OR).