Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre beziehungsweise seine Leistungen und ihr beziehungsweise sein Verhalten ausspricht (Vollzeugnis; Art. 330a Abs. 1 OR). Das Zeugnis muss wahr sein und sich einheitlich über die gesamte Dauer der Anstellung äussern.
Fällig ist das Schlusszeugnis grundsätzlich am Ende des Arbeitsverhältnisses.
Ein Zeugnis kann auch während des Arbeitsverhältnisses verlangt werden (Zwischenzeugnis). Es gelten die gleichen Grundsätze wie für das Schlusszeugnis.
Auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Arbeitsbestätigung; Art. 330a Abs. 2 OR). Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung. Sie beziehungsweise er kann auch beides verlangen.
Was muss ich tun, wenn ich mit dem Inhalt des Arbeitszeugnisses oder der Arbeitsbestätigung nicht einverstanden bin?
Wenn direkte Einigungsversuche mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ohne Erfolg waren, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gerichtlich die Abänderung des Arbeitszeugnisses oder der Arbeitsbestätigung verlangen. Dabei kann es hilfreich sein, wenn sie beziehungsweise er einen eigenen Vorschlag verfasst. Vor der Klageeinreichung ist ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde Arbeit durchzuführen.
Was muss ich tun, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sich weigert, ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbestätigung auszustellen?
Wenn es nur um die Ausstellung eines Zeugnisses oder einer Arbeitsbestätigung geht, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mittels Befehlsverfahrens (Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO) angehalten werden, dem Begehren nachzukommen. Das Gericht stellt den Parteien eine Vorlage zur Einleitung eines Befehlsverfahrens zur Verfügung. Die notwendigen Angaben ergeben sich aus der Vorlage.
Wenn neben dem ausstehenden Arbeitszeugnis noch andere Forderungen bestehen, kann es zusammen mit den anderen Forderungen auf dem ordentlichen Klageweg geltend gemacht werden. Auch hier ist vor der Klageeinreichung ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde Arbeit durchzuführen.