Gerichte

Ordentliche Kündigung

Es herrscht der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Wer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auflösen möchte, kann dies – mit wenigen Ausnahmen – jederzeit tun (Art. 335 OR).

Wer ein Arbeitsverhältnis auflöst, muss auf Verlangen der Gegenpartei die Kündigung schriftlich begründen (Art. 335 Abs. 2 OR). Die Kündigungsgründe sind vor allem für die Anfechtung wegen missbräuchlicher Kündigung wichtig.

Nach der Probezeit gelten folgende gesetzliche Kündigungsfristen, je auf das Ende eines Monats (Art. 335c OR):

  • im ersten Dienstjahr ein Monat,
  • vom zweiten bis neunten Dienstjahr zwei Monate,
  • ab dem zehnten Dienstjahr drei Monate.

Diese gesetzlichen Kündigungsfristen können schriftlich im Einzelarbeitsvertrag, im Gesamtarbeitsvertrag oder im Normalarbeitsvertrag abgeändert werden. Unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.

Wichtiger Hinweis

Die Kündigung ist empfangsbedürftig. Sie ist erst wirksam, wenn die Empfängerin oder der Empfänger von ihr Kenntnis hat. Sie muss spätestens am letzten Tag eines Monats bei der Gegenpartei eintreffen, damit die Kündigungsfrist eingehalten ist. Das Datum des Poststempels spielt keine Rolle.

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