Habe ich Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von meinem Ehegatten?

Nach der Scheidung sollen beide Ehegatten so weit wie möglich wirtschaftlich selbstständig sein und selbst für den eigenen Unterhalt sorgen.

Ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen besteht jedoch dann, wenn einem Ehegatten nicht zumutbar ist, selbst für den gebührenden Unterhalt (inkl. angemessene Altersvorsorge) aufzukommen. Wählten die Ehepartner z.B. die Rollenverteilung, dass ein Ehepartner während der Ehe vorwiegend im Haushalt arbeitete und die gemeinsamen Kinder betreute, hat der andere Ehegatte nach Auflösung der Ehe unter Berücksichtigung nachfolgender Kriterien Unterhalt zu bezahlen. Konnten demgegenüber beide Ehegatten während der Ehe einer ausserhäuslichen Berufstätigkeit nachgehen und waren keine Kinder zu betreuen, ist nur unter gewissen Umständen und nur für eine gewisse Dauer Unterhalt geschuldet.

Die Zumutbarkeit, die Dauer und die Höhe des Unterhaltsbeitrags hängt ab von:

  • der Aufgabenteilung während der Ehe
  • der Dauer der Ehe
  • der Lebensstellung während der Ehe
  • Alter und Gesundheit der Ehegatten
  • Einkommen und Vermögen der Ehegatten
  • Umfang und Dauer der noch zu leistenden Kinderbetreuung
  • der beruflichen Ausbildung der Ehegatten
  • den Erwerbsaussichten der Ehegatten
  • dem mutmasslichen Aufwand für die Eingliederung ins Erwerbsleben
  • Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge (einschliesslich der im Rahmen der Scheidung vorzunehmenden hälftigen Teilung der Austrittsleistungen)

Berechnung

Steht fest, dass Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, geht es um die Frage, wie hoch diese sein sollen.

  1. Zunächst ist eine Notbedarfsberechnung (vgl. LGVE 2009 I Nr. 42) beider Ehegatten und eine Gegenüberstellung der monatlichen Einkommen und Auslagen vorzunehmen.
  2. Weisen beide Ehegatten einen Fehlbetrag aus, können keine Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden. Grundsätzlich darf dem Unterhaltsverpflichteten nicht ins Existenzminimum eingegriffen werden.
  3. Ein allfälliger Fehlbetrag bei einem Ehegatten ist durch den anderen Ehegatten auszugleichen.
  4. Haben die Ehegatten einen gemeinsamen Überschuss (Überschuss auf der einen Seite abzüglich Fehlbetrag auf der anderen Seite oder Überschuss auf der einen Seite zuzüglich Überschuss auf der anderen Seite), ist dieser unter Berücksichtigung allfälliger Kinderbetreuung auf beide Ehegatten zu verteilen.
  5. Der Ausgleich des Minussaldos plus der Anteil aus dem gemeinsamen Überschuss ergibt den Unterhaltsbeitrag.
  6. Die Obergrenze des Unterhalts bildet der zuletzt gemeinsam gelebte eheliche Standard.

Modalitäten des Unterhaltsbeitrags

  • monatlich geschuldet
  • zum Voraus (auf den 1. des Monats) zu zahlen
  • bei Verzug zu 5 % verzinst
  • fakultativ indexiert (an die Teuerung angepasst)