Eltern kommen für den Unterhalt ihrer Kinder durch persönliche Betreuung, Pflege und Erziehung und/oder durch finanzielle Leistungen auf. Sind die Eltern geschieden, wohnen die Kinder in der Regel bei einem Elternteil. Dieser Elternteil leistet seinen Unterhaltsbeitrag durch die persönliche Fürsorge. Der andere Elternteil ist verpflichtet, den Unterhalt mit Geldbeträgen zu begleichen. Im Scheidungsverfahren ist die Höhe des Unterhaltsbeitrags für minderjährige Kinder festzusetzen.
Bei der Geldzahlung wird zwischen Barunterhalt und Betreuungsunterhalt unterschieden. Der Barunterhalt umfasst die direkten Kinderkosten (wie Kosten für Nahrung und Kleidung, Krankenkassenprämien, Wohn- und Fremdbetreuungskosten). Der Betreuungsunterhalt deckt hingegen die Kosten ab, die durch die Eigenbetreuung des Kindes entstehen (ungedeckte Lebenshaltungskosten des hauptbetreuenden Elternteils).
Höhe des Unterhaltsbeitrags
Der Unterhaltsbeitrag wird gestützt auf die jeweilige Lebens-, Erwerbs- und Betreuungssituation der Eltern und des Kindes berechnet. Da bei der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge die konkreten Umstände massgebend sind, können die Unterhaltsbeiträge unterschiedlich hoch ausfallen. In das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen wird nicht eingegriffen.
Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen sind zusätzlich geschuldet, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
Modalitäten des Unterhaltsbeitrags
- monatlich geschuldet
- zum Voraus (auf den 1. des Monats) zu zahlen
- indexiert (an die Teuerung angepasst)
Dauer des Unterhaltsbeitrags
- bis zur Volljährigkeit bzw.
- bis zur abgeschlossenen ordentlichen Erstausbildung, sofern dies für den Unterhaltspflichtigen zumutbar ist.
Volljährige Kinder haben ihren Unterhaltsanspruch selbständig und ausserhalb des Scheidungsverfahrens geltend zu machen.