Amtsstellen und Gerichte

Die Durchführung von Betreibungen und Konkursen obliegt im Wesentlichen folgenden Organen:

  • den Betreibungsämtern
  • den Konkursämtern
  • den Aufsichtsbehörden
  • den Gerichten

Betreibungsämter

Grundsätzlich bildet jede Einwohnergemeinde einen Betreibungskreis. Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich zu einem Betreibungskreis vereinigen (§ 1 EG SchKG). Die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte wird von der Gemeinde des Betreibungskreises auf die Dauer von vier Jahren gewählt (§ 11 EG SchKG).

Zu den Hauptaufgaben der Betreibungsämter zählen:

  • die Durchführung der Betreibung auf Pfändung und Konkurs
  • die Durchführung der Betreibung auf Verwertung eines Faust- oder Grundpfands
  • der Vollzug von Pfändungen und Arresten
  • die Verwahrung und Verwaltung des mit Beschlag belegten Guts
  • die Verwertung von gepfändeten Gegenständen
  • Entgegennahme von Zahlungen für Rechnung der betreibenden Gläubigerin oder des betreibenden Gläubigers
  • das Erteilen von Auskünften aus dem Betreibungsregister

Konkursämter

Jeder Gerichtsbezirk bildet einen Konkurskreis. Die Konkursbeamtin oder der Konkursbeamte wird vom Kantonsgericht gewählt (§ 12 EG SchKG). Ihre bzw. seine Aufgabe besteht darin, die vom Gericht eröffneten Konkurse durchzuführen.

Aufsichtsbehörden

Die Aufsichtsbehörden beurteilen Beschwerden, die gegen die Konkurs- und Betreibungsämter erhoben werden (Art. 17 ff. SchKG und § 27 EG SchKG).

Untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und das Konkursamt ist eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des betreffenden Gerichtsbezirks (§ 35 Abs. 1 lit. i JusG). Obere kantonale Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Kantonsgerichts (§ 21 Abs. 1 JusG). Die Oberaufsicht über das Betreibungswesen steht dem Bund zu. Sie wird vom Bundesrat ausgeübt (Art. 15 SchKG).

Gerichte

In verschiedenen Phasen des Betreibungsverfahrens wirken Gerichte mit. Sie können aber nur eingreifen, wo das Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Soweit die sachliche Zuständigkeit nicht bei der Einzelrichterin oder beim Einzelrichter liegt, wie z.B. bei Rechtsöffnungen, entscheidet eine Abteilung des Bezirksgerichts in Dreierbesetzung. Ausnahmsweise – namentlich bei öffentlich-rechtlichen Forderungen – kann auch eine andere Instanz, z.B. das Kantonsgericht, zuständig sein.

Rechtsmittelinstanzen sind das Kantonsgericht und das Bundesgericht.