Betreibung auf Pfandverwertung

Ist die Forderung der Gläubigerin oder des Gläubigers durch ein Faustpfand oder Grundpfand (Schuldbrief, Grundpfandverschreibung etc.: Art. 37 SchKG) gesichert, kann die Betreibung auf dem Weg der Pfandverwertung durchgeführt werden. Die Betreibung auf Pfandverwertung unterscheidet sich insbesondere insofern von der Betreibung auf Pfändung, als der Pfandgegenstand bereits bestimmt ist und nicht erst durch Pfändungsbeschlag ermittelt werden muss. Es ist also keine Pfändung erforderlich, weshalb unmittelbar nach dem Einleitungsverfahren die Pfandverwertung erfolgen kann (Art. 151 ff. SchKG).

Das Einleitungsverfahren verläuft im Grossen und Ganzen gleich wie bei der Pfändung und beim Konkurs. Es zeichnet sich jedoch durch einige Besonderheiten aus. Diese betreffen insbesondere das Betreibungsbegehren (vgl. Art. 151 SchKG) und den Zahlungsbefehl (Art. 152 SchKG).

Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder gerichtlichen Entscheid eingestellt worden oder ist ein allfälliger Rechtsvorschlag beseitigt worden, so kann die Gläubigerin oder der Gläubiger das Verwertungsbegehren stellen:

  • Bei einem Faustpfand frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls
  • Bei einem Grundpfand frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach Zustellung des Zahlungsbefehls

Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, steht die Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still (Art. 154 SchKG).

Das Pfand wird grundsätzlich auf die gleiche Art und Weise verwertet wie ein gepfändeter Vermögensgegenstand, also in erster Linie auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung (Art. 156 SchKG). Aus dem Verwertungserlös werden vorab die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt. Der verbleibende Reinerlös wird der Gläubigerin oder dem Gläubiger bis zur Höhe ihrer bzw. seiner Forderung einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet (Art. 157 SchKG).

Reicht der Erlös nicht aus, um die Forderung der Gläubigerin oder des Gläubigers vollumfänglich zu decken, erhält sie bzw. er für den ungedeckt gebliebenen Betrag einen Pfandausfallschein. Dieser berechtigt die Gläubigerin oder den Gläubiger, binnen Monatsfrist seit Zustellung ohne neues Einleitungsverfahren gegen die Schuldnerin oder den Schuldner vorzugehen. Sie bzw. er kann also für den ungedeckt gebliebenen Betrag direkt ein Pfändungsbegehren oder – bei einer Konkursschuldnerin oder einem Konkursschuldner (Art. 39 SchKG) – ein Begehren um Konkursandrohung stellen. Zudem gilt der Pfandausfallschein als Schuldanerkennung, die zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt (Art. 158 SchKG).

Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen