Stützt sich die Forderung der Gläubigerin oder des Gläubigers auf ein vollstreckbares Gerichtsurteil, wird definitive Rechtsöffnung erteilt. Gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen sind Gerichtsurteilen gleichgestellt. Gleiches gilt für Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden und für vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Art. 347 ff. ZPO.
Mit der definitiven Rechtsöffnung wird die Sperrwirkung des Rechtsvorschlags endgültig beseitigt, da in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bereits abschliessend über den Anspruch der Gläubigerin oder des Gläubigers entschieden worden ist.