Das Rechtsöffnungsbegehren ist beim Bezirksgericht einzureichen, in dessen Gerichtsbezirk der Betreibungsort liegt (Art. 84 SchKG). Die Gläubigerin oder der Gläubiger hat die Gerichtskosten vorzuschiessen (Art. 68 SchKG). Ist sie bzw. er dazu mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, kann sie bzw. er beim Gericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen.
Die Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens erfolgt in einem schriftlichen Summarverfahren durch die zuständige Einzelrichterin oder den zuständigen Einzelrichter (Art. 251 ZPO; § 35 Abs. 1 lit. c JusG). Es findet keine Gerichtsverhandlung statt. Als Beweismittel sind in der Regel nur Urkunden zugelassen (Art. 254 ZPO).
Mit dem Rechtsöffnungsbegehren sind folgende Beilagen einzureichen:
- der Zahlungsbefehl
- der Rechtsöffnungstitel (Gerichtsurteil / Schuldanerkennung)
- weitere sachdienliche Dokumente (Mahnungen etc.)
Geht bei einem definitiven Rechtsöffnungstitel die Vollstreckbarkeit weder aus dem zu vollstreckenden Entscheid noch aus weiteren Unterlagen zweifelsfrei hervor, muss die Gläubigerin oder der Gläubiger ihrem bzw. seinem Gesuch ausserdem eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung beilegen.
Das Rechtsöffnungsbegehren wird der Schuldnerin oder dem Schuldner zur Stellungnahme übermittelt. Deren bzw. dessen Verteidigungsmöglichkeiten hängen vom Rechtsöffnungstitel ab. Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, kann die Schuldnerin oder der Schuldner die Rechtsöffnung abwenden, wenn sie bzw. er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist oder wenn sie bzw. er sich auf Verjährung beruft (Art. 81 SchKG). Liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, kann sie bzw. er weitere Einwendungen erheben, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 SchKG). So kann sie bzw. er geltend machen, die Schuldanerkennung sei nicht gültig zustande gekommen (z.B. mangels Unterschrift) oder nicht wirksam (z.B. weil eine vertragliche Bedingung nicht erfüllt wurde). Dabei muss sie ihre bzw. er seine Einwendungen – im Gegensatz zur definitiven Rechtsöffnung – nicht durch Urkunden beweisen. Es genügt, wenn sie bzw. er sie mit entsprechenden Beweismitteln sofort glaubhaft macht.
Erteilt die Richterin oder der Richter definitive Rechtsöffnung, ist die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags endgültig beseitigt. Gestützt auf den rechtskräftigen definitiven Rechtsöffnungsentscheid kann die Gläubigerin oder der Gläubiger beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
Erteilt die Richterin oder der Richter dagegen bloss provisorische Rechtsöffnung, bleibt der Schuldnerin oder dem Schuldner die Möglichkeit, innert 20 Tagen mit der Aberkennungsklage das ordentliche Gericht anzurufen. Unterlässt die Schuldnerin oder der Schuldner dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv (Art. 83 SchKG).