Provisorische Rechtsöffnung

Die provisorische Rechtsöffnung kann im Interesse rascher Vollstreckbarkeit schon gestützt auf eine blosse Schuldanerkennung erfolgen. Die Schuldanerkennung bildet bei der provisorischen Rechtsöffnung den Rechtsöffnungstitel. Sie besteht aus einer schriftlichen Erklärung der Schuldnerin oder des Schuldners, in der sie bzw. er sich vorbehalts- und bedingungslos verpflichtet, der Gläubigerin oder dem Gläubiger einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldbetrag zu bezahlen. Als Schuldanerkennungen kommen öffentliche Urkunden und private Urkunden, die durch die Unterschrift der Schuldnerin oder des Schuldners bekräftigt sind, in Frage (Art. 82 SchKG). Verträge, die diese Voraussetzungen erfüllen, können ebenfalls als provisorische Rechtsöffnungstitel dienen (z.B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Darlehens-, Dienst-, Werk- oder Versicherungsverträge).

Ist die Gläubigerin oder der Gläubiger nicht im Besitz einer schriftlichen Schuldanerkennung, hat ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung keinen Sinn. Es müsste ohne weiteres abgewiesen werden, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner die Forderung oder das Begehren nicht ausdrücklich anerkennt.

Die Schuldanerkennung lässt im Unterschied zum Gerichtsurteil noch keine zuverlässige Aussage über den Bestand und die Fälligkeit der Forderung zu. Die provisorische Rechtsöffnung beseitigt deshalb die Wirkungen des Rechtsvorschlags nicht endgültig. Der Schuldnerin oder dem Schuldner steht vielmehr das Recht zu, den Bestand der Forderung oder die Fälligkeit vor den ordentlichen Gerichten zu bestreiten. Dazu dient ihr bzw. ihm die  Aberkennungsklage. Die provisorische Rechtsöffnung führt daher lediglich zu einer bedingten Vollstreckbarkeit. Die Gläubigerin oder der Gläubiger hat jedoch den Vorteil, dass sie bzw. er nicht selber vor den ordentlichen Gerichten klagen muss. Ausserdem kann sie bzw. er nach einer provisorischen Rechtsöffnung gewisse Sicherungsmassnahmen verlangen (Art. 83 SchKG).

Erhebt die Schuldnerin oder der Schuldner die Aberkennungsklage und kommt es so zum ordentlichen Prozess, hat das Rechtsöffnungsverfahren der Gläubigerin oder dem Gläubiger meist einige Wochen bis Monate an Zeit gekostet. Dieser Zeitverlust mag für die Gläubigerin oder den Gläubiger gelegentlich den Ausschlag geben, die Forderung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner ohne Anhebung einer Betreibung oder nach erhobenem Rechtsvorschlag sogleich im ordentlichen Verfahren einzuklagen, auch wenn ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt.